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L.G. Richarda Wilke
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Katzenzucht = Genehmigungspflichtig ?
Wer gewerbsmäßig Katzen züchtet oder mit Katzen handelt, benötigt die
Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr.
3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine
gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.
Bei dem Stichwort „gewerbsmäßige Katzenzucht" schießen einem Bilder
von Massenhaltung und „Ausschussproduktion " durch den Kopf – doch
weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.
Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass bei der Haltung von
mindestens fünf fortpflanzungsfähigen Katzen oder bei mindestens fünf
Würfen pro Jahr nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr.
12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer
gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer
die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der
Gewinnerzielung ausübt.
Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne
vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als fünf Zuchtkatzen
gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist
vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im
Sinne des Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Tierbestand vorliegt und zahlreiche
Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare
Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so
braucht der Züchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt
dazu verpflichtet, die Zucht und den Handel zu verbieten, entschied
das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.
Tierzucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassetieren,
die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit
u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten
Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.
Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt
werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für
diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer
Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs
mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in
einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches
Führungszeugnis)
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte,
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu
versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann
insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung
der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und
Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Tierzucht gem. § 11 TSchG wird dem
Züchter eine gewerbsmäßige Zucht-Genehmigung erteilt. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf
zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Katzen
ist entscheidend. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter
Katzen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den
eigenen Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung
der Tiere zu haben oder er lieber seinen Katzen nur wenige Würfe im
Leben zumuten will als einer einzigen Katze entsprechend mehr. Sobald
er fünf Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die
Anmeldepflicht.
Das Merkmal „selbständig" ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn
die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich
ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den
auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte
Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu
verschaffen.
Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Zucht vorsätzlich
oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis
verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu EuR 25.000.-- belegt werden.
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Frank Richter
Rechtsanwalt